
Der Quantum Signalroboter MORAI
21. August 2025
Stellungnahme von Quantum Data Analytics zum Standort Europa und Österreich
3. März 2026Stellungnahme zur Entscheidung des BVwG, zum Verfahren mit der FMA und zu unserem weiteren Vorgehen
Das Bundesverwaltungsgericht hat unsere Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Finanzmarktaufsicht als unbegründet abgewiesen. Wir nehmen diese Entscheidung zur Kenntnis. Gleichzeitig halten wir es für wichtig, transparent zu erklären, wie es zu diesem Verfahren gekommen ist, welche Erkenntnisse wir aus dem Beschluss ableiten und warum wir trotz des Ergebnisses überzeugt sind, dass wir aus dieser Phase substanziell gestärkt hervorgehen.
This statement is deliberately factual and structured. Not to dramatize the situation, but to make clear why we have addressed this matter so consistently and how we will proceed from here.
1) Kontext: Wie es zur Anzeige und zum Verfahren kam
Der Ausgangspunkt war eine anonyme Anzeige im Mai 2025. In zeitlicher Nähe dazu war durch einen technischen Umstand kurzfristig eine ältere Website-Version online, die unsere Abgrenzung und Darstellung nicht ausreichend präzise abgebildet hat. Diese Darstellung wurde zeitnah korrigiert.
Wir erwähnen das nicht, um Verantwortung abzuschieben, sondern um einen Punkt klar zu machen: In einem jungen, dynamischen Regulierungsumfeld kann bereits eine kurze Außendarstellung, unabhängig von Intention oder tatsächlicher technischer Umsetzung, zum Ausgangspunkt einer rechtlichen Bewertung werden.

2) Was das BVwG im Kern entschieden hat und warum das für Tech-Produkte so relevant ist
Aus der Begründung des BVwG ergibt sich sehr deutlich: Das Gericht hat die Einordnung im Wesentlichen aus der objektiven Außendarstellung und der von der Behörde herangezogenen Aktenlage zum maßgeblichen Zeitpunkt abgeleitet.
Vereinfacht gesagt, wurde die Frage nicht so behandelt, wie funktioniert die Technologie im Detail und was kann sie technisch wirklich und was nicht, sondern stärker so, wie wurde die Leistung nach außen angeboten und welche Funktionsweise durfte ein Dritter daraus annehmen.
Das Gericht folgt dabei einem funktionalen Ansatz, der in regulierten Märkten häufig anzutreffen ist. Nicht die interne Intention entscheidet, sondern die objektiv wahrnehmbare Produktlogik, einschließlich Einbindung in Kundenportfolios, möglicher Automatisierung und wirtschaftlicher Ausrichtung.
Das BVwG hat entlang der MiCA-Systematik insbesondere auf Kriterien abgestellt, die für die Abgrenzung relevant sind, wie etwa:
Bezug zu individuellen Kundenportfolios durch Einzelkundenbezug via Integration oder Anbindung
tatsächliche oder angenommene Automatisierung beziehungsweise Umsetzung im Kundenkonto
wirtschaftliche Ausrichtung und Entgeltlichkeit, auch dann, wenn Modelle als freiwillig oder empfohlen dargestellt werden
sowie öffentliches Interesse an Marktintegrität und Kundenschutz
Unabhängig davon, ob man diese Sichtweise teilt, ist die praktische Konsequenz klar: In vergleichbaren Konstellationen kann bereits die Kombination aus Außendarstellung, Produktlogik und Monetarisierungsmodell dazu führen, dass eine Tätigkeit als zulassungspflichtige Dienstleistung eingeordnet wird.
3) Warum unsere technischen Stellungnahmen im Ergebnis wenig Wirkung entfalten konnten
Wir haben im Verfahren ausführlich dargelegt,
wie unsere Technologie tatsächlich aufgebaut ist
welche Grenzen und Kontrollmechanismen bestehen
und wie wir die Leistung von zulassungspflichtigen Tätigkeiten abgrenzen
Wir nehmen zur Kenntnis, dass diese technischen Aspekte im gerichtlichen Ergebnis nicht in jener Tiefe gewürdigt wurden, wie wir es für sachgerecht gehalten hätten.
Aus dem Beschluss lässt sich ableiten, dass dies insbesondere zwei Gründe hatte.
Erstens: Das BVwG hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt als hinreichend geklärt angesehen und daher von einer vertieften technischen Beweisaufnahme abgesehen. Dadurch blieb die Entscheidung in der Praxis stark an dem orientiert, was die Behörde aus Website-Darstellung und Aktenlage ableitete.
Zweitens: Das BVwG legt den Fokus strikt auf den Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Präzisierungen oder Anpassungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind, konnten daher nur eingeschränkt berücksichtigt werden, selbst wenn sie die technische Abgrenzung heute deutlicher machen.
Wir halten es für bedauerlich, dass in einem technologisch sensiblen Bereich die tatsächliche Funktionsweise nicht in jenem Ausmaß aufgearbeitet wurde, das aus unserer Sicht eine belastbare technische Begriffsbestimmung ermöglichen würde. Gerade bei neuen Technologien entsteht Rechtssicherheit nicht durch Vermutungen, sondern durch klare, nachvollziehbare Definitionen und Abgrenzungskriterien.
4) Unsere Strategie: Begriffsbestimmung statt Bauchgefühl
Von Beginn an war unser Ziel nicht Streit um des Streitens willen, sondern Rechtssicherheit herzustellen, insbesondere bei einem Begriff, der im Kontext neuer Technologien oft sehr schnell gefühlt statt sauber abgegrenzt wird: Portfolioverwaltung.
Wir waren und sind der Auffassung, dass unsere Technologie in ihrer tatsächlichen Funktionsweise nicht unter eine Lizenzpflicht als Portfolioverwaltung fällt. Gleichzeitig war uns bewusst, dass die regulatorische Praxis in einem jungen Rechtsrahmen häufig nicht aus technischen Definitionen, sondern aus Außendarstellung, Indizien und Einzelfallwürdigung abgeleitet wird. Genau diese Differenz wollten wir strukturiert klären.
Warum wir das Verfahren bewusst definitionsorientiert geführt haben
Unser Anspruch war, eine belastbare Antwort auf die Frage zu bekommen, was genau die FMA technisch und rechtlich unter Portfolioverwaltung in Konstellationen mit KI, Signalen, API-Anbindung und Automatisierung versteht.
Denn eine pauschale Einordnung nach dem Muster, das sieht nach Portfolioverwaltung aus, also ist es Portfolioverwaltung, ist aus unserer Sicht als Grundlage für Rechtssicherheit zu wenig, insbesondere dann, wenn kurzfristige Darstellungsfehler oder unpräzise Formulierungen erhebliche Konsequenzen auslösen können.
Unser Phasenplan: strukturiertes Vorgehen statt Einzelargumente
Um diese Begriffsbestimmung nicht nur punktuell, sondern systematisch aufzuarbeiten, haben wir einen Phasenplan entwickelt. Dieser sah vor:
je Phase eine inhaltlich fokussierte Stellungnahme
dazu konkrete Anträge und Fragen an die Behörde
und auf Basis der jeweiligen Antworten den Aufbau der nächsten Phase
Diese Anträge waren ausdrücklich kein Witz und kein Papierkrieg, sondern ein methodischer Ansatz. Wir wollten die offenen Punkte, die sich aus dem ersten Bescheid ergeben haben, präzise adressieren und Schritt für Schritt zu einer klaren technischen und rechtlichen Einordnung kommen.
Im Rahmen dieser Vorbereitung haben wir insgesamt 1.372 Anträge und Fragen konzipiert. In der ersten Phase wurden die ersten 106 gemeinsam mit der ersten Stellungnahme an das BVwG übermittelt, verbunden mit einer Frist von vier Wochen zur Beantwortung.
Die Logik dahinter war einfach: Jede Antwort sollte eine Grundlage liefern, um die nächste Phase fachlich sauber aufzubauen, bis wir ein belastbares Bild darüber erhalten, wo genau die Grenze zwischen Information, Signal oder Tool und Portfolioverwaltung gezogen wird, insbesondere im technischen Detail.
Unsere Schlussfolgerung aus dem Ergebnis
Wir nehmen zur Kenntnis, dass dieser definitionsorientierte Ansatz im gerichtlichen Ergebnis nicht in der Tiefe abgebildet wurde, wie wir es beabsichtigt hatten. Dennoch bleibt unser Grundmotiv bestehen:
Wir halten klare technische Begriffsbestimmung für notwendig, wenn neue Technologien in bestehende Kategorien eingeordnet werden sollen
We remain convinced that our technology does not fall under the licensing requirement for portfolio management in its actual functionality
At the same time, we act responsibly and pursue the licensing path to ensure predictability, stability, and regulatory sustainability within the current framework
5) Warum wir den Bescheid nicht weiter eskalieren und trotzdem klar bleiben
Es gäbe Möglichkeiten, den Bescheid weiter zu bekämpfen. Wir entscheiden uns bewusst dagegen. Nicht, weil wir unsere Position aufgeben, sondern weil wir unsere Ressourcen dort einsetzen, wo sie für Kunden, Partner und die langfristige Skalierung den größten Nutzen haben: im Lizenzpfad und in einer eindeutigen, auditierbaren Struktur.
Wir sagen damit auch: Wir wollen nicht im Graubereich gewinnen, sondern in einem Rahmen wachsen, der langfristig trägt.
6) Warum wir trotzdem von einem Gewinn sprechen können
Diese Phase war anspruchsvoll. Und ja: Das Ergebnis ist nicht das, was wir fachlich erwartet hätten. Gleichzeitig hat sie uns drei Dinge geliefert, die für ein Technologieunternehmen entscheidend sind:
Regulatorische Klarheit
Wir wissen nun, wie die österreichische Aufsicht und Gerichte vergleichbare Modelle in der Praxis einordnen. Das schafft Planbarkeit.
Produkt- und Kommunikationsschärfung
Wir haben gelernt und umgesetzt, dass Kommunikation in regulierten Märkten nicht wohlwollend, sondern funktional gelesen wird. Das führt zu höheren Standards in UI, Begriffen, Vertragslogik und Prozessdesign.
Technologischer Fortschritt
Unsere KI VARIN konnte im Rahmen dieser Auseinandersetzung mit wertvollen Daten, strukturierten Anforderungen und Compliance-relevanten Erkenntnissen angereichert werden. Dadurch wird unser System robuster, technisch, organisatorisch und in der Dokumentation.
Unser Fazit ist daher klar: Wir gehen aus dieser Phase nicht kleiner heraus, sondern präziser, belastbarer und regulatorisch reifer.
7) Praktische Widersprüche und offene Punkte bei der Lizenzierung unseres Modells
Wir richten unseren Fokus nun auf den Lizenzpfad. Gleichzeitig möchten wir offen ansprechen, dass die Lizenzierung eines technologischen Modells wie unseres nicht nur eine Formalität ist, sondern praktische Widersprüche aufwirft, die nicht vollständig in unserer Sphäre liegen.
a) KYC ist kein Eigentumsnachweis eines externen Börsenkontos
Wir führen ein eigenes KYC durch. Dennoch können wir ohne direkte, verlässliche Bestätigung der jeweiligen Börse nicht mit absoluter Sicherheit garantieren, dass das Börsenkonto, für das ein Kunde Signale empfangen möchte, tatsächlich rechtlich und faktisch dem Kunden gehört.
In der Praxis hängt die Zuordenbarkeit damit von Daten und Bestätigungen ab, die bei Drittanbietern liegen. Wenn regulatorisch jedoch erwartet wird, dass wir eine eindeutige Zuordnung garantieren, entsteht eine Spannung zwischen Pflicht und tatsächlicher Datenverfügbarkeit.
b) Dokumentations- und Kontrollpflichten sind von Drittanbieter-Limits abhängig
Ein weiterer Punkt betrifft die laufende Dokumentations- und Kontrolllogik, die im Lizenzregime faktisch erforderlich werden kann, insbesondere dann, wenn im Konfliktfall eine erhöhte Darlegungslast oder eine faktische Beweislastumkehr im Raum steht.
Um uns rechtlich abzusichern, müssten wir in regelmäßigen Intervallen prüfen, ob
das Kundenkonto noch existiert
die Berechtigungen, etwa API-Scopes, korrekt gesetzt sind
und ob der Zugriff weiterhin im vorgesehenen Rahmen besteht
Diese Prüfung ist jedoch technisch durch die Rate-Limits der jeweiligen Börse begrenzt. Wenn eine Börse nur ein bestimmtes Kontingent an API-Abfragen zulässt, kann allein ein lizenzbedingter Dokumentationspfad bereits einen erheblichen Teil dieses Kontingents verbrauchen, und mit jedem zusätzlichen Kunden wächst dieser Bedarf weiter.
Im Extremfall entsteht ein paradoxes Ergebnis: Je besser wir regulatorische Dokumentationspflichten erfüllen, desto eher kann die technische Infrastruktur eines Drittanbieters dazu führen, dass das Signalprodukt selbst nicht mehr zuverlässig betrieben werden kann, weil das Abfragekontingent in Dokumentation statt in Betrieb gebunden ist.
c) Ermessensspielräume ersetzen keine technische Rechtssicherheit
Viele dieser Fragen sind in der Praxis nicht rein juristisch lösbar, sondern hängen von technischen Standards, Datenzugängen und Schnittstellenregeln ab, die außerhalb unseres unmittelbaren Einflussbereichs liegen.
Wenn die Erfüllbarkeit regulatorischer Pflichten im Ergebnis stark vom Ermessensspielraum der Behörde oder von Drittplattformen abhängt, entsteht für innovative Geschäftsmodelle ein Problem: Es fehlt eine solide, vorhersehbare Grundlage, an der man sich verlässlich ausrichten kann.
This is precisely why our original approach focused on technical definition and delineation—not out of defiance, but to establish legal certainty where technical reality meets legal categories.
Weitere Fragen ergeben sich unter anderem aus folgenden Bereichen:
Zurechenbarkeit von Kundentrades bei Copy- oder Auto-Funktionen der Börse
Widerruf oder Änderung von API-Rechten durch den Kunden, Compliance-Risiko versus Kontrolllosigkeit
Incident-Handling und Haftungsfragen bei Ausfall von Börse oder API
Datenminimierung versus Dokumentationspflicht, Privacy versus AufsichtIncident-Handling und Haftungsfragen bei Ausfall von Börse oder API
Cross-Border-Konstellationen, Kunde in einem Land, Börse in einem anderen, welches Recht und welche Standards gelten
Auditierbarkeit, wenn Börsen keine vollständigen oder standardisierten Exporte liefern
Skalierungskosten, wenn Compliance-Pflichten nicht linear, sondern sprunghaft steigen, etwa durch Rate-Limits, Storage und Logging
Wir werden über den weiteren Fortschritt im Lizenzprozess informieren, sobald es inhaltlich sinnvoll ist.
Ausblick
We continue to build—with clear guardrails, transparent communication, and a consistent licensing approach. Our goal remains unchanged: to develop innovative technology that is regulatorily sustainable and worthy of trust.
9) Danksagung
Wir bedanken uns bei allen Kundinnen und Kunden, Partnern und Unterstützern, die uns in dieser Phase begleitet haben. Ein besonderer Dank gilt auch allen, die uns konstruktiv kritisiert, Fragen gestellt und damit zur Schärfung unseres Modells beigetragen haben.
Wir richten unseren Blick nach vorn und freuen uns darauf, den Lizenzprozess zeitnah abzuschließen. Viele der dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Anforderungen erfüllen wir bereits heute, weil wir Compliance, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von Anfang an als Bestandteil eines verantwortungsvollen Technologieprodukts verstanden haben.























